Ab dem 17.11.21 gilt in Baden-Württemberg die “Alarmstufe”.

Für den Trainings- und Übungsbetrieb in geschlossenen Räumen gilt:

Zutritt für Sportler*innen und Teilnehmer*innen nur mit 2G ( geimpft oder genesen)

Bei Trainer *innen und Übungsleiter*innen, die nicht geimpft oder genesen sind, genügt die Vorlage eines Antigen-Testnachweises an jedem Präsenztag.

Ausgenommen von den Verschärfungen sind Genesene und Geimpfte, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Menschen, die sich zum Beispiel aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Aufgehoben werden die Beschränkungen, wenn die Zahl der belegten Intensivbetten an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert liegt.

Ausgenommen von dem Zutritts- und Teilnahmeverbot sind:

  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
  • Personen für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt.

Diese Personen müssen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.

Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Schülerinnen und Schüler sind in der Alarmstufe ebenfalls von 2G ausgenommen. Auch in Ferien gilt diese Regelung, da die Landesregierung vom Regelbetrieb ausgeht – Schüler haben also auch in den Ferien keine Testpflicht.

Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.

Erhalten bleibt für alle weiter die Maskenpflicht in ihrer jetzigen Form. Das heißt in geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit. Auch die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben bestehen.