Satzung
TSC Rot-Gold Sinsheim e.V.
SATZUNG
Satzung des Tanzsportclubs Rot-Gold Sinsheim e.V. in Sinsheim beschlossen auf der
Gründungsversammlung am 20. Februar 1992 in Sinsheim, mit Ergänzungen 1999, 2005, 2006, 2007, 2014, 2019
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Tanzsportclub Rot-Gold Sinsheim e.V.“ mit Sitz in 74889 Sinsheim. Er ist am 20. Februar 1992 gegründet und im Vereinsregister beim Amtsgericht Sinsheim eingetragen.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Sinsheim.
- Der Verein ist Mitglied des
a) Landestanzsportverbandes Baden-Württemberg, Fachverband im Landessportbund Baden-Württemberg
b) Deutschen Tanzsportverbandes e.V., Spitzenverband im Deutschen Sportbund
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die Sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Gelder dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf auch kein Mitglied durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Landestanzsportverbandes Baden-Württemberg oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 4 Mitglieder
Der Verein führt ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder
a. Aktive Mitglieder, die nicht unter Ziffer 2 aufgeführt sind.
b. Fördernde
- Außerordentliche Mitglieder
a. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren
b. Studenten und Auszubildende bis 27 Jahre
- Ehrenmitglieder
§ 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
- Anträge auf Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.
- Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragsstellers auf Begründung der Ablehnung.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt eines Mitglieds kann bis 4 Wochen vor Quartalsende durch schriftliche Mitteilung an das Präsidium des Vereins erfolgen. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Quartal werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitglieds durch Beschluss des Präsidiums erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf keines schriftlich begründeten Antrages, wenn das Mitglied mit seinen Beitragverpflichtungen mehr als 3 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium
c) die Jugendversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.
2. In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und zum Tag der Versammlung seit mindestens drei Monaten Mitglieder sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung eines Mitglieds auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zusammen und wird vom Präsidium mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch
Aushang im Tanzsportzentrum
Bekanntmachung in den Trainingseinheiten
Bekanntmachung im Stadtanzeiger Sinsheim und der lokalen Presse.
Bekanntmachung auf der Homepage des Vereins
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Präsidium schriftlich mitzuteilen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Präsidiums oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
5. Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind die Berichte des Präsidiums und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Sie hat über die Entlastung des Präsidiums zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr zu genehmigen, die Mitgliedsbeiträge festzusetzen und die Wahl der Präsidiumsmitglieder und Kassenprüfer vorzunehmen.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel offen (mit Handzeichen) durchgeführt, sofern sich allerdings mindestens 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dagegen aussprechen, sind die Abstimmungen geheim durchzuführen.
§ 8 Präsidium
- Das Präsidium besteht aus:
dem Präsidenten
dem Vize-Präsidenten
dem Schatzmeister
dem Sportwart
dem Schriftführer
dem Pressereferent
dem Jugendwart
dem Beauftragten der Turniergruppen ( Hauptgruppe und Senioren )
dem Beauftragten der Breitensportgruppen
dem Referenten für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
der Veranstaltungsbeauftragten
Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf zwei Jahre – ausgenommen der Jugendwart – von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig.
- Präsidiumsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Das Präsidium führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.
- Präsidium im Sinne des §26 BGB sind der Präsident und der der Vize-Präsident. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
- Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
- Im Falle des Ausscheidens eines Präsidiumsmitgliedes ergänzt sich das Präsidium durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Bis zu einer Zuwahl kann ein anderes Präsidiumsmitglied die Funktion kommissarisch besetzen, wobei maximal zwei Funktionen durch ein Präsidiumsmitglied ausgeübt werden dürfen, jedes Präsidiumsmitglied aber nur eine Stimme hat. In diesem Fall reduziert sich die Zahl der für Mehrheitsbeschlüsse notwendigen Stimmen entsprechend.
- Das Präsidium tritt mindestens 6 mal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden vom Präsidenten mit Versendung einer Agenda einberufen und von ihm oder – bei Verhinderung – vom Vize-Präsidenten geleitet. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Präsidiumsmitglieder. Der Präsident oder der Stellvertreter („Vorstand“ im Sinne § 26 BGB) können gegen eine Entscheidung ein Veto einlegen. Präsidiumsbeschlüsse können per E-Mail gefasst werden.
- Das Präsidium kann Beisitzer berufen, deren Tätigkeiten in Art und Umfang individuell vereinbart werden. Die Beisitzer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Dauer der Tätigkeit als Beisitzer ist unbefristet, sie kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen binnen drei Monaten beendet werden. Die Beisitzer nehmen auf Einladung der Präsidiumsmitglieder an den Präsidiumssitzungen teil. Sie sind nicht stimmberechtigt. Beisitzer kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Den Präsidiumsmitgliedern kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 9 Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung umfasst die außerordentlichen, am Tag der Jugendversammlung 14- bis 20-jährigen Mitglieder des Vereins.
- Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf Beschluss des Präsidiums oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der außerordentlichen Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.
§ 10 Beiträge
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Außerdem ist jedes aktive Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr verpflichtet, im Rahmen von Veranstaltungen des TSC Rot-Gold Sinsheim unentgeltlich Arbeitsstunden abzuleisten, deren Anzahl pro Jahr ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Vorstand kann bei Vorliegen besonderer Umstände Ausnahmen von dieser Regel genehmigen.
2. Mitgliedsbeiträge werden mittels Lastschrift auf dem vom Mitglied angegebenen Girokonto belastet. Das Mitglied ist verpflichtet, bei Änderung der Kontoverbindung das Präsidium zu informieren. Barzahlungen und Überweisungen sind nur im Ausnahmefall möglich.
3. Die nicht im Kalenderjahr erbrachten Arbeitsstunden können bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres abgeleistet werden. Innerhalb von Familien können Arbeitsstunden übertragen werden.
Die auch nach dieser Frist nicht erbrachten Arbeitsstunden werden mit Euro 10,– pro nicht geleisteter Arbeitsstunde in Rechnung gestellt.
Der Betrag wird auf dem vom Mitglied angegebenen Girokonto belastet. Bei unterjährigem Austritt erfolgt eine sofortige, anteilige Verrechnung der nicht erbrachten Arbeitsstunden.
§ 11 Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse des Vereins mehrfach im Laufe eines Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste Mitgliederversammlung.
§ 12 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich auf besondere Weise um den TSC Rot-Gold Sinsheim verdient gemacht haben, kann das Präsidium auf einstimmigen Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und ohne Verpflichtung zur Leistung von Arbeitsstunden.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer gemäß §7, Absatz 4 zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder (§7, Abs. 2) in der Versammlung anwesend sind. Ist zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht die erforderliche Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern erschienen, muss erneut eingeladen werden, wobei dann die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
- Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Landestanzsportverband Baden-Württemberg zu, der es ausschließlich für die Förderung des Tanzsports im Sinne des § 17,Absatz 3, Ziffer 1 des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden hat.
§ 14 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Präsident einen Datenschutzbeauftragten.