Die ab 1. Juli 2020 gültige Corona-Verordnung Sport ersetzt die Corona-Verordnung Sportstätten vom 4. Juni 2020.
Ebenso gelten ab 1. Juli die Regelungen der Corona Verordnung vom 23. Juni 2020.
Was ist neu?
- In Gruppen bis zu 20 Personen können die für das Training oder die Übungseinheit üblichen Sport-, Spiel- oder Übungssituationen ohne die Einhaltung des ansonsten erforderlichen Mindestabstands durchgeführt werden. CoronaVO Sport § 3 (2)
- Sofern der Trainings- und Übungsbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine Durchmischung der Gruppen vermieden werden. CoronaVO Sport §3 (3)
- In Sportarten, in denen durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist (z. B. Ringen und Paartanz), sind jedoch möglichst feste Trainings- oder Übungspaare zu bilden. CoronaVO Sport §3 (4)
- Umkleiden und Duschen dürfen wieder benutzt werden. Es ist jedoch sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. CoronaVO Sport §2 (3)
- Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe sind – auch im Breitensport – in allen Sportarten wieder zulässig.
Untersagt sind
– bis einschließlich 31. Juli Veranstaltungen mit über 100 Sportlerinnen und Sportlern und über 100 Zuschauerinnen und Zuschauern. Die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer kann unter bestimmten Bedingungen auf 250 erhöht werden (siehe CoronaVO Sport § 4 Abs. 3)
– vom 1. August bis einschließlich 31. Oktober 2020 Veranstaltungen mit insgesamt 500 Sportlerinnen und Sportlern sowie Zuschauerinnen und Zuschauern (die zahlenmäßige Aufteilung zwischen Sportlerinnen und Sportlern und Zuschauerinnen und Zuschauern ist dem Veranstalter freigestellt).
Weiterhin gültig bleiben:
- die Einhaltung der Hygieneanforderungen nach §4 CoronaVO
- die Erstellung eines Hygienekonzepts nach §5 CoronaVO
- die Datenerhebung von teilnehmenden Personen nach §6 CoronaVO
- das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach §7 CoronaVO
für Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen bzw. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen aufweisen.
- Abstandsregelung von mind. 1,50 Metern (§2 CoronaVO)
gilt außerhalb und während des Trainings- und Übungsbetriebs.
Falls Räumlichkeiten dies nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen. CoronaVO Sport (§2 (2) - Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. CoronaVO Sport §2 (2)